Persönliche und beschränkte Steuerpflicht
Wer von Deutschland, Österreich oder der Schweiz dauerhaft nach Mallorca oder Teneriffa zieht, wird ab einem bestimmten Punkt vermögensteuerpflichtig in Spanien, dem Impuesto sobre el Patrimonio. Das Gesetz unterscheidet zwischen einer beschränkten und einer persönlichen Steuerpflicht, mit sehr unterschiedlichen Konsequenzen.
Beschränkte Steuerpflicht als Nicht-Resident
Jeder, der nicht steuerlich in Spanien ansässig ist, unterliegt der beschränkten Steuerpflicht und muss Vermögensteuer nur für Vermögensgegenstände in Spanien zahlen, etwa die dortige Immobilie. Der staatliche Freibetrag liegt bei 700.000 Euro, unabhängig davon besteht eine Erklärungspflicht bereits ab einem Bruttovermögenswert von 2 Millionen Euro in Spanien, auch wenn am Ende keine Steuer anfällt.
Persönliche Steuerpflicht nach dem Umzug
Wer den steuerlichen Wohnsitz nach Spanien verlegt, etwa durch mehr als 183 Tage Aufenthalt im Jahr, wird persönlich steuerpflichtig und muss grundsätzlich sein Weltvermögen in Spanien versteuern, nicht nur das dort belegene. Freibetrag und tatsächliche Steuerlast hängen dabei stark von der Autonomen Gemeinschaft des neuen Wohnsitzes ab, da einzelne Regionen die Vermögensteuer vollständig befreien, andere sie mit eigenen Sätzen erheben.
Die zusätzliche Sondersteuer für sehr große Vermögen
Seit 2022 besteht zusätzlich die staatliche Sondersteuer für große Vermögen, ITSGF, die unabhängig von einer regionalen Befreiung der Vermögensteuer greift. Gesetzlich unterliegt ihr jedes Nettovermögen von mehr als 3 Millionen Euro. Durch den Freibetrag von 700.000 Euro und eine Nullzone auf die ersten 3 Millionen Euro der Bemessungsgrundlage entsteht eine tatsächliche Zahlungspflicht in der Praxis aber erst ab einem Nettovermögen von rund 3,7 Millionen Euro. Bereits gezahlte regionale Vermögensteuer wird dabei auf die ITSGF angerechnet, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Wer plant, größeres Vermögen mit nach Spanien zu verlegen, sollte deshalb sowohl die regionale Vermögensteuer als auch die ITSGF gemeinsam prüfen lassen, nicht nur eine der beiden Ebenen.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Prüfung Ihrer konkreten Situation vor einem Wohnsitzwechsel nach Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei mit integrierter steuerlicher Kompetenz zur Verfügung.
