Marktpraxis statt gesetzlicher Vorgabe
In Spanien wird ein Immobilienmakler nach Marktüblichkeit erst bezahlt, wenn die Immobilie tatsächlich per notarieller Urkunde verkauft ist. Üblich ist eine Maklerkommission von rund 5 Prozent zuzüglich Mehrwertsteuer, die in der Praxis meist der Verkäufer trägt. Wichtig dabei: Dieser Satz ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern Marktkonvention, die zwischen Verkäufer und Makler frei verhandelbar bleibt.
Warum ein mündlicher Maklervertrag riskant bleibt
Weder das spanische noch das deutsche Maklerrecht schreiben für den Maklervertrag zwingend die Schriftform vor, er könnte theoretisch auch mündlich geschlossen werden. Davon ist in der Praxis dringend abzuraten, da im Streitfall sonst weder die vereinbarte Kommissionshöhe noch der genaue Auftragsumfang eindeutig nachweisbar sind.
Wer als Verkäufer einen Makler beauftragt, sollte deshalb auf einen schriftlichen Maklervertrag bestehen, der Kommissionshöhe, Leistungsumfang und Vertragsdauer eindeutig regelt.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Prüfung Ihres konkreten Anliegens in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei spanienweit zur Verfügung.
