Erfolgt der Eigentumsübergang stattdessen im Rahmen einer Miteigentumsauflösung (extinción de condominio), fällt in der Regel keine Grunderwerbsteuer an, sondern lediglich die deutlich niedrigere Dokumentensteuer. Voraussetzung ist, dass die Immobilie tatsächlich unteilbar ist und der übernehmende Miteigentümer die anderen in Geld ausgleicht, statt einen regulären Kaufvertrag abzuschließen.
Wer Miteigentum an einer geerbten oder gemeinsam gekauften Immobilie in Spanien auflösen möchte, sollte deshalb vorab prüfen lassen, ob eine Miteigentumsauflösung anstelle eines klassischen Kaufs infrage kommt.
Die steuergünstigere Alternative zum Verkauf
Ein typischer Fall aus der Praxis: Nach einer Erbschaft hält eine Witwe 75 Prozent einer spanischen Immobilie, die beiden Kinder jeweils 12,5 Prozent. Möchte ein Kind das Alleineigentum erwerben, gibt es zwei rechtliche Wege mit sehr unterschiedlicher Steuerfolge.
Der klassische Kauf ist steuerlich meist die schlechtere Wahl
Beim klassischen Kauf zahlt das übernehmende Kind Mutter und Geschwister aus und schuldet dafür die reguläre Grunderwerbsteuer, deren Höhe stark von der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft abhängt und progressiv mit dem Immobilienwert steigt.
Die Miteigentumsauflösung als steuergünstigere Lösung
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Prüfung Ihres konkreten Falls stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei mit integrierter steuerlicher Kompetenz zur Verfügung.
