Schadensersatz im internationalen Flugverkehr

Aktualisiert am: 16 September, 2026

Welches Recht gilt

Kommt es bei einem Flug von oder nach Spanien zu einem Personen- oder Sachschaden, einer Verspätung oder einem Ausfall, greifen mehrere internationale und europäische Regelwerke ineinander. Welches davon im Einzelfall entscheidend ist, hängt von der Art des Schadens ab.

Der internationale Rahmen

Der internationale Flugverkehr wird seit der Chicago Convention von 1944 durch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) reguliert, der inzwischen nahezu alle Staaten der Welt angehören. Die ICAO legt in ihren Anhängen Mindestanforderungen fest, etwa zu Flugregeln oder zu den Einrichtungen an Flughäfen, und definiert damit auch den im Verkehr erforderlichen Sorgfaltsmaßstab, der bei der Beurteilung eines Verschuldens einer Fluggesellschaft eine Rolle spielt. Zu den Mindestanforderungen zählen auch die Dokumente, die an Bord jedes Flugzeugs mitzuführen sind, darunter das Registrierungszeugnis, das Lufttüchtigkeitszeugnis, die Fluglizenzen der Besatzung, das Bordbuch sowie die Passagier- und Frachtliste. Bei der Aufklärung eines Schadensfalls spielt die Vollständigkeit dieser Unterlagen häufig eine Rolle.

Haftung bei Personen- und Sachschäden

Für die Haftung einer Fluggesellschaft bei Tod, Körperverletzung oder Gepäckschäden während des Fluges ist heute in aller Regel das Montrealer Übereinkommen von 1999 maßgeblich, das für Flüge zwischen den Vertragsstaaten, und damit auch für Flüge zwischen Deutschland und Spanien, das deutlich ältere Warschauer Abkommen von 1929 abgelöst hat. Das Montrealer Übereinkommen sieht ein zweistufiges Haftungssystem vor, bis zu einer bestimmten, regelmäßig angepassten Grenze haftet die Fluggesellschaft nahezu verschuldensunabhängig, oberhalb dieser Grenze zusätzlich nach den allgemeinen Grundsätzen, wenn sie ein Verschulden trifft. Die aktuell geltende Haftungsgrenze sollte im Einzelfall stets aktuell geprüft werden, da sie periodisch an die Inflation angepasst wird. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung solcher Ansprüche beträgt zwei Jahre. Wird ein Personenschaden dagegen nicht während des Fluges, sondern am Boden durch ein Flugzeug verursacht, kommt stattdessen das Rom-Abkommen von 1952 über Schäden ausländischer Luftfahrzeuge gegenüber Dritten am Boden zur Anwendung.

Ausgleichszahlungen bei Verspätung und Annullierung

In der Praxis am häufigsten relevant ist die EU-Verordnung 261/2004, die unmittelbar geltende Ansprüche auf Ausgleichszahlungen bei Flugverspätungen, Annullierungen und Nichtbeförderung regelt. Sie gilt unabhängig vom Montrealer Übereinkommen und kann parallel zu diesem geltend gemacht werden, da sie andere Schadensarten abdeckt.

Wichtige Rechtsprechung

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass bei mehrgliedrigen Flügen mit einer einheitlichen Buchung die Ausgleichszahlung wegen einer Störung auf der ersten Teilstrecke auch am Gericht des Endziels eingeklagt werden kann, sofern sämtliche Teilflüge bis zum Endziel von derselben Buchung erfasst sind. Der Bundesgerichtshof wiederum hat klargestellt, dass eine Fluggesellschaft auch dann für Verspätungen haftet, wenn sie statt eines eigenen Flugzeugs eine samt Besatzung angemietete Maschine einer anderen Gesellschaft einsetzt.

Handlungsempfehlung

tipp

Bei einem Flugschaden lohnt sich zunächst die Klärung, welches der genannten Regelwerke greift, und ob mehrere Ansprüche nebeneinander bestehen. Wer nur die Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung 261/2004 im Blick hat, übersieht mitunter weitergehende Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Welches Regelwerk im konkreten Fall greift, ob mehrere Ansprüche nebeneinander bestehen und welche Haftungsgrenzen aktuell gelten, hängt vom jeweiligen Schadensfall ab und sollte vor der Geltendmachung im Einzelfall geprüft werden. Für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche aus dem internationalen Flugverkehr stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.

Veröffentlicht am: 16 Sep., 2026