Immobilienverkauf durch einen vollmachtlosen Vertreter
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein Dritter, etwa ein Nachbar, Makler oder Bekannter, mit einer Generalvollmacht oder notariellen Verkaufsvollmacht eine Immobilie in Spanien verkauft, ohne dass der eigentliche Eigentümer davon weiß, die Vollmacht bereits widerrufen hat, mit dem Verkaufspreis nicht einverstanden ist, oder sogar bereits verstorben war.
Warum der Todesfall in Spanien besonders relevant ist
Anders als in Deutschland, wo eine Vollmacht über den Tod hinaus fortgelten kann, erlischt eine Vollmacht in Spanien automatisch mit dem Tod des Vollmachtgebers. Ein nach dem Tod durchgeführter Verkauf durch den vermeintlich Bevollmächtigten ist damit rechtlich als Verkauf durch einen vollmachtlosen Vertreter zu behandeln.
Welches Recht auf eine deutsche Vollmacht anwendbar ist
Wird eine in Deutschland erstellte Vollmacht für einen Immobilienverkauf in Spanien genutzt, bestimmt nach Artikel 8 Absatz 6 EGBGB grundsätzlich der Nutzungsort das anwendbare Recht, also spanisches Recht. Das kann zu Überraschungen führen, wenn Beteiligte von der Fortgeltung nach deutschem Recht ausgehen.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Prüfung Ihres konkreten Falls stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei spanienweit zur Verfügung.
