Die wichtigsten Regeln im Überblick
Wer in Spanien Mitarbeiter beschäftigt oder dort selbst angestellt ist, bewegt sich in einem Regelwerk, das sich in wichtigen Punkten von deutschen Gewohnheiten unterscheidet. Grundlage ist das Estatuto de los Trabajadores (ET), das spanische Arbeitnehmergesetz. Viele der dort festgelegten Mindeststandards gelten allerdings nur, solange kein Tarifvertrag, ein Convenio Colectivo, für die jeweilige Branche und Region etwas anderes vorschreibt, und das ist in Spanien deutlich häufiger der Fall als in Deutschland.
Urlaub und Feiertage
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 30 Kalendertage im Jahr. Hinzu kommen besondere bezahlte Freistellungen, etwa beim Tod eines Familienangehörigen bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad, in diesem Fall zwei Arbeitstage, bei notwendiger Anreise in eine andere Ortschaft vier Arbeitstage (Art. 37.3 b bis ET). Welche gesetzlichen Feiertage gelten, richtet sich nach dem jährlich veröffentlichten calendario laboral der jeweiligen Autonomen Gemeinschaft. Dieser Kalender muss am Arbeitsplatz ausgehängt und um den betriebsinternen Arbeitszeitplan ergänzt werden.
Arbeit an Sonn- und Feiertagen
Besteht kein einschlägiger Tarifvertrag, wird Arbeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht anders vergütet als reguläre Arbeitszeit, höhere Vergütungen können aber einzelvertraglich vereinbart werden. Ob überhaupt an solchen Tagen gearbeitet werden muss, sollte ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sein (Art. 35.4 ET). Die wöchentliche Ruhezeit von 1,5 Tagen kann dabei über einen Zeitraum von bis zu 15 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen zusammengefasst werden.
Nachtarbeit
Als Nachtarbeit gilt die Zeit zwischen 22 und 6 Uhr (Art. 36.1 ET). Sie darf täglich acht Stunden nicht überschreiten, zusätzliche Überstunden sind während der Nachtarbeit ausgeschlossen. Wird im Betrieb regelmäßig nachts gearbeitet, ist die Arbeitsaufsichtsbehörde zu informieren. Ohne Tarifvertrag muss ein Nachtzuschlag vertraglich vereinbart oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Zwischen zwei Arbeitstagen sind mindestens zwölf Stunden Pause einzuhalten (Art. 34.3 ET).
Pausen während der Arbeitszeit
Übersteigt ein Arbeitstag sechs Stunden, ist eine Mindestpause von 15 Minuten vorgeschrieben (Art. 34.4 ET). Ob diese Pause als Arbeitszeit vergütet wird, hängt davon ab, ob dies tarif- oder einzelvertraglich so festgelegt ist. Ohne eine solche Vereinbarung ist die Pause zwar zu gewähren, zählt aber nicht als Arbeitszeit.
Einseitige Vertragsänderung
Nach Art. 41 ET kann der Arbeitgeber einzelne Arbeitsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen einseitig ändern. Ist nur ein einzelner Arbeitsvertrag betroffen und der Arbeitnehmer mit der Änderung nicht einverstanden, kann er die Entscheidung arbeitsgerichtlich anfechten oder selbst kündigen. In letzterem Fall erhält er eine Entschädigung von 20 Tagen pro Beschäftigungsjahr, begrenzt auf neun Monatsgehälter. Beendet stattdessen der Arbeitgeber das Verhältnis, weil der Arbeitnehmer die Änderung nicht akzeptiert, gilt für die Entschädigung ebenfalls ein Satz von 20 Tagen pro Jahr, hier jedoch gedeckelt auf zwölf Monatsgehälter.
Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Arbeitsunfall
Bei Arbeitsunfall oder gewöhnlicher Krankheit zahlt der Arbeitgeber ab dem ersten Arbeitstag den Lohn fort. Bei einem Arbeitsunfall wird diese Zahlung von der Sozialversicherung von Beginn an zurückerstattet, bei gewöhnlicher Krankheit ab dem 16. Tag anteilig. Die ersten drei Krankheitstage bleiben nach verbreiteter tarifvertraglicher Praxis unbezahlt. Vom vierten bis zum 20. Tag zahlt der Arbeitgeber 60 Prozent des Lohns fort und erhält den Betrag von der Sozialversicherung zurück, ab dem 21. Tag steigt der Satz auf 75 Prozent. Kleine Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten können von der Vorleistungspflicht befreit werden, wenn der Krankenstand bereits länger als sechs Monate andauert.
Reisekosten bei Auswärtstätigkeit
Für Tätigkeiten außerhalb des gewöhnlichen Arbeitsplatzes sieht das spanische Steuerrecht pauschale, von der Einkommensteuer befreite Auslagenersätze vor, gestaffelt danach, ob die Tätigkeit in Spanien oder im Ausland stattfindet und ob eine Übernachtung erforderlich ist. Die genauen Beträge werden von der spanischen Finanzverwaltung festgelegt und sollten vor Anwendung im konkreten Fall aktuell geprüft werden.
Handlungsempfehlung
tipp
Bevor der erste Arbeitsvertrag in Spanien unterschrieben wird, lohnt sich die Prüfung, ob für die Branche und Region ein Tarifvertrag gilt. Viele der hier beschriebenen gesetzlichen Mindeststandards werden durch einen Convenio Colectivo verschärft oder ergänzt, und das betrifft häufig gerade die Punkte, die deutschsprachige Arbeitgeber am meisten überraschen.
Dieser Überblick ersetzt keine individuelle arbeitsrechtliche Beratung. Ob und in welchem Umfang ein Convenio Colectivo die hier beschriebenen gesetzlichen Mindeststandards verschärft oder ergänzt, hängt von Branche und Region ab und sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrags im konkreten Fall geprüft werden. Für die arbeitsrechtliche Gestaltung Ihrer Beschäftigungsverhältnisse in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.
