Wann eine Zulassung als Kreditinstitut nötig wird
Ausländische Unternehmen, die in Spanien Leasingdienstleistungen anbieten wollen, stehen vor einer Weichenstellung, die oft unterschätzt wird. Ob ein Modell rein als Vermietung oder als Kreditgeschäft eingestuft wird, entscheidet darüber, ob eine aufwendige Zulassung als Finanzinstitut erforderlich ist oder nicht.
Operating-Leasing und Finanzierungsleasing sind rechtlich zwei verschiedene Welten
Reine Vermietung ohne festgelegte Laufzeit und ohne Kaufoption, das sogenannte Operating-Leasing, fällt in Spanien grundsätzlich nicht unter die Bankenaufsicht und kann wie ein gewöhnliches Vermietungsgeschäft betrieben werden. Anders verhält es sich beim Finanzierungsleasing (arrendamiento financiero). Enthält der Vertrag eine Kaufoption zugunsten des Nutzers, eine festgelegte Mindestlaufzeit und Raten, die auch eine Finanzierungskomponente abbilden, übernimmt das Leasingunternehmen wirtschaftlich die Funktion eines Kreditgebers. Genau an dieser Grenze setzt die spanische Regulierung an, deshalb lohnt sich eine genaue Einordnung des eigenen Modells, bevor Verträge mit spanischen Kunden geschlossen werden.
Die Zulassungspflicht als Finanzinstitut (EFC)
Seit Inkrafttreten des Gesetzes 5/2015 zur Förderung der Unternehmensfinanzierung, am 29. April 2015, gelten Unternehmen, die Finanzierungsleasing, Factoring, Darlehen, Kreditbürgschaften oder Umkehrhypotheken anbieten, als Kreditinstitut besonderer Art, ein sogenanntes Establecimiento Financiero de Crédito (EFC). Ein EFC benötigt einen Sitz in Spanien und eine vorherige Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium, seine Tätigkeit unterliegt danach der laufenden Aufsicht durch die Bank von Spanien, die auch Bussgelder verhängen und die Zulassung widerrufen kann. Das gilt für Niederlassungen und Büros gleichermaßen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb Spaniens angesiedelt sind.
Ablauf des Genehmigungsverfahrens
Zuständig für die Zulassung ist die Bank von Spanien. Vor der Entscheidung wird ein Bericht der für Geldwäscheprävention zuständigen Stelle beim Wirtschaftsministerium eingeholt. Über den Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang der Unterlagen entschieden werden, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten. Bleibt eine Entscheidung aus, gilt der Antrag als abgelehnt. Nach erfolgter Zulassung und Eintragung im Handelsregister muss sich das Unternehmen zusätzlich in das Sonderregister der Kreditinstitute bei der Bank von Spanien eintragen lassen und den Zusatz „EFC“ in seiner Firmierung führen. Es ist danach verpflichtet, seine Jahresabschlüsse prüfen zu lassen und der Bank von Spanien regelmäßig über seine finanzielle Lage zu berichten.
Ein Beispiel aus der Beratungspraxis
Ein typisches Beispiel aus der Beratungspraxis verdeutlicht, wie schnell diese Abgrenzung zum echten Problem wird. Ein deutsches Leasingunternehmen möchte Industriemaschinen an spanische Unternehmen verleasen und geht davon aus, reines Operating-Leasing zu betreiben, weil die Maschinen formal im Eigentum des Leasinggebers bleiben, die Verträge als Mietverträge bezeichnet werden und keine Banklizenz vorhanden ist. Die tatsächliche Vertragsstruktur sieht jedoch anders aus, eine Laufzeit von 60 Monaten, Raten, die praktisch den gesamten Anschaffungswert zuzüglich Finanzierungskosten abdecken, Wartung, Versicherung und Untergangsrisiko beim Leasingnehmer, und am Ende eine Kaufoption für ein Prozent des ursprünglichen Kaufpreises. Wirtschaftlich ist bereits bei Vertragsabschluss absehbar, dass diese Kaufoption ausgeübt wird.
Die spanische Aufsicht prüft in solchen Fällen nicht die Überschrift des Vertrags, sondern den wirtschaftlichen Gehalt (sustancia económica). Amortisiert der Leasingnehmer praktisch den gesamten Wert des Objekts, gehen Risiken und Chancen des Eigentums wirtschaftlich auf ihn über, und ist die Kaufoption so günstig bemessen, dass ihre Ausübung praktisch sicher ist, wird das Modell regelmäßig als Finanzierungsleasing eingestuft, unabhängig von der vertraglichen Bezeichnung.
Fünf Kriterien zur Einordnung des eigenen Modells
Bevor ein ausländisches Leasingunternehmen in Spanien tätig wird, lohnt sich eine Prüfung anhand von fünf Kernfragen, statt allein auf die Bezeichnung des Vertrags zu vertrauen.
- Gibt es eine Kaufoption, und wie günstig ist sie? Je niedriger der Kaufpreis am Laufzeitende liegt, desto höher das Risiko einer Einstufung als Finanzierungsleasing. Besonders kritisch sind ein symbolischer Kaufpreis, ein Preis deutlich unter Marktwert oder ein wirtschaftlicher Zwang zur Ausübung.
- Wer trägt Versicherung, Wartung und Untergangsrisiko? Liegen diese Risiken beim Leasingnehmer, spricht das für Finanzierungsleasing, ebenso ein beim Leasingnehmer liegendes Garantie- und Restwertrisiko.
- Werden die Anschaffungskosten praktisch vollständig amortisiert? Decken die Raten im Ergebnis Kaufpreis, Zinsen und Marge ab, entspricht die Transaktion wirtschaftlich eher einer Finanzierung als einer Vermietung.
- Wie verhält sich die Laufzeit zur wirtschaftlichen Nutzungsdauer? Eine Laufzeit, die der Nutzungsdauer des Objekts nahezu entspricht, spricht eher für Finanzierungsleasing als für Operating-Leasing.
- Verbleibt beim Leasinggeber ein echtes Restwertrisiko? Beim Operating-Leasing sollte der Leasinggeber das Verwertungsrisiko nach Rückgabe des Objekts tatsächlich selbst tragen, ein Fahrzeugleasing mit Rückgabe nach 36 Monaten und eigenem Verwertungsrisiko des Leasinggebers ist ein typisches Beispiel dafür.
Treffen mehrere dieser Kriterien auf ein Finanzierungsleasing zu, sollte vor Aufnahme der Tätigkeit in Spanien eine aufsichtsrechtliche Prüfung im Hinblick auf die EFC-Vorschriften erfolgen. In der Beratungspraxis lässt sich das Ergebnis einer solchen Prüfung meist in drei Stufen einordnen, ein eindeutiges Operating-Leasing ohne aufsichtsrechtliches Risiko, ein Mischmodell mit einzelnen Finanzierungsmerkmalen, das weiter beobachtet werden sollte, oder ein Modell mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Einstufung als Finanzierungsleasing, bei dem bereits vor Markteintritt Handlungsbedarf besteht.
Pflichtinhalte eines Finanzierungsleasingvertrags
Wird ein Vertrag als Finanzierungsleasing über bewegliche Güter geschlossen, muss er nach Art. 106 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren haben, bei unbeweglichen Gütern oder gewerblichen Anlagen sind es zehn Jahre. Die Raten müssen erkennbar in einen Teil zur Wiedererlangung des Wertes des Gutes und einen Teil für Zinsen und Kosten aufgeteilt sein. Am Ende der Laufzeit steht dem Nutzer verpflichtend eine Kaufoption zu, er kann das Gut zum vereinbarten Restwert erwerben, zurückgeben oder einen neuen Vertrag abschließen. Bei beweglichen Gütern kann der Vertrag zusätzlich in das Register für Ratenkäufe beweglicher Güter eingetragen werden, was die Rechte des Leasinggebers gegenüber Dritten absichert.
Das Dreiecksverhältnis beim Leasing
Ein Leasinggeschäft besteht typischerweise aus drei Beteiligten, dem Hersteller oder Lieferanten der Ware, dem Leasingnehmer, der die Nutzung wünscht, und der Leasinggesellschaft, die das Gut im Auftrag des Leasingnehmers erwirbt und ihm die Nutzung gegen Entgelt überlässt. Die Leasinggesellschaft bleibt dabei regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt Eigentümerin, das dient als Sicherheit für den Fall, dass der Nutzer seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.
Handlungsempfehlung
TIPP
TIPP: Wer als ausländisches Unternehmen Leasingdienstleistungen in Spanien anbieten möchte, sollte vorab prüfen, ob das eigene Modell nach seiner tatsächlichen Ausgestaltung als Operating- oder als Finanzierungsleasing zu qualifizieren ist. Die Bezeichnung im eigenen Vertragswerk allein schützt nicht vor einer abweichenden Einordnung durch die spanische Aufsicht.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle aufsichtsrechtliche Beratung. Ob ein konkretes Leasingmodell als Operating- oder als Finanzierungsleasing einzustufen ist und ob daraus eine Zulassungspflicht als EFC folgt, hängt von der tatsächlichen wirtschaftlichen Ausgestaltung des Einzelfalls ab und sollte vor Markteintritt in Spanien geprüft werden. Für die aufsichtsrechtliche Einordnung Ihres Leasingmodells stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.
