Handelsvertretervertrag mit spanischen Handelsvertretern

Aktualisiert am: 16 September, 2026

Rechtswahl und Zuständigkeit

Deutsche Unternehmen, die in Spanien über einen Handelsvertreter neue Absatzmärkte erschließen, unterschätzen häufig, wie stark sich die Wahl des anwendbaren Rechts auf ihre Position im Streitfall auswirkt. Schon bei Vertragsschluss lohnt sich deshalb eine bewusste Entscheidung, nicht nur über die Vergütung, sondern auch über Rechtswahl und Gerichtsstand.

Handelsvertreter, Vertriebsvertrag oder Vertriebsmitarbeiter

Drei Konstellationen sind auseinanderzuhalten. Der Handelsvertreter (agente) vermittelt selbständig und weisungsunabhängig den Kontakt zwischen Hersteller und Großhändler, er kauft die Ware nicht selbst ein, sondern handelt im Namen des Herstellers, geregelt im spanischen Gesetz 12/1992, das die europäische Handelsvertreterrichtlinie 86/653/EWG umsetzt. Davon zu unterscheiden ist der handelsrechtliche Vertriebsvertrag, bei dem der Vertriebspartner die Ware selbst erwirbt, um sie im eigenen Namen weiterzuverkaufen. Eine dritte Konstellation entsteht, wenn ein deutsches Unternehmen in Spanien einen angestellten Vertriebsmitarbeiter zur Kundenakquise einsetzt. In diesem Fall handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, der Arbeitgeber muss sich in Spanien bei Sozialversicherung und Steuerbehörde registrieren, und im Streitfall ist die spanische Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird.

Rechtswahl und ihre Tücken

Nach der Rom-I-Verordnung können die Parteien eines Handelsvertretervertrags grundsätzlich frei wählen, welchem materiellen Recht der Vertrag unterliegen soll, ein deutsches Unternehmen kann also deutsches Recht auf seinen in Spanien tätigen Handelsvertreter anwenden lassen. Kommt es jedoch vor einem spanischen Gericht zum Streit, verschiebt sich die Beweislast erheblich. Nach Art. 281.2 der spanischen Zivilprozessordnung (LEC) muss derjenige, der sich auf ausländisches Recht beruft, dessen Inhalt vor dem spanischen Gericht auch nachweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, darf das Gericht nach spanischen Normen entscheiden, zumal die engste Verbindung des Vertrags ohnehin regelmäßig zu Spanien besteht, wenn der Handelsvertreter dort ansässig ist und tätig wird. Genau deshalb wird in der Praxis häufig empfohlen, von vornherein spanisches Recht zu vereinbaren, um dieses Beweisrisiko erst gar nicht entstehen zu lassen und von Anfang an Klarheit über Rechte und Pflichten zu haben.

Gerichtliche Zuständigkeit

Spanische Gerichte erklären sich nach Art. 22 des Gerichtsverfassungsgesetzes (LOPJ) in der Regel für zuständig, wenn die Tätigkeit des Handelsvertreters in Spanien ausgeübt wird und er dort ansässig ist, wobei diese Zuständigkeitsprüfung stets im Licht der EU-Verordnung 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit erfolgt. Wer die staatliche Gerichtsbarkeit von vornherein vermeiden möchte, kann im Handelsvertretervertrag eine Schiedsklausel vereinbaren. Die meisten Streitigkeiten aus Handelsvertreterverträgen drehen sich in der Praxis um die Entschädigung wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung sowie um Ansprüche wegen Kundenakquise und Provision.

Der Ausgleichsanspruch nach Vertragsende

Das Gesetz 12/1992 sieht, ähnlich dem deutschen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, einen eigenen Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters für den Fall vor, dass er dem Hersteller neue Kunden zugeführt oder das Geschäft mit bestehenden Kunden wesentlich erweitert hat und der Hersteller aus dieser Kundenbeziehung auch nach Vertragsende noch erhebliche Vorteile zieht. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom gewählten Vertragsstatut, sobald der Handelsvertreter seine Tätigkeit in Spanien ausübt, und sollte bei der Vertragsgestaltung von Anfang an mitgedacht werden, insbesondere bei der Formulierung der Kündigungsmodalitäten.

Handlungsempfehlung

tipp

Wer als deutsches Unternehmen einen Handelsvertreter in Spanien einsetzt, sollte die Rechtswahl nicht reflexhaft zugunsten des deutschen Rechts treffen. Spanisches Recht als Vertragsstatut vermeidet nicht nur das Beweisrisiko vor spanischen Gerichten, sondern schafft von Beginn an Klarheit über die im Streitfall tatsächlich geltenden Regeln.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Ob im konkreten Einzelfall tatsächlich ein Handelsvertreter-, ein Vertriebs- oder ein Arbeitsverhältnis vorliegt, welches Recht sich empfiehlt und ob ein Ausgleichsanspruch entsteht, hängt von der genauen vertraglichen Ausgestaltung ab und sollte vor Vertragsschluss geprüft werden. Für die rechtssichere Gestaltung Ihrer Handelsvertreter- und Vertriebsverträge in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.

Veröffentlicht am: 16 Sep., 2026