Ein Praxisfall
Ein deutsches Unternehmen verkauft eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt nach Spanien; der Käufer zahlt nicht vollständig und verkauft die Maschine unbemerkt an ein drittes, gutgläubiges spanisches Unternehmen weiter.
Da der Eigentumsvorbehalt nicht im spanischen Register für bewegliche Güter eingetragen war, erwirbt der gutgläubige Dritte wirksam Eigentum — die spätere Zwangsvollstreckung gegen den ursprünglichen Käufer läuft ins Leere, weil die Maschine nicht mehr in dessen Eigentum steht.
Der Schutz wäre einfach gewesen: Eintragung von Maschine und Kaufvertrag mit Eigentumsvorbehalt in das Register für bewegliche Güter vor der Lieferung. Steuerlich ist der Eigentumsvorbehalt keine übertragungssteuerpflichtige Transaktion (ITP), sondern unterliegt der Dokumentensteuer.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Absicherung Ihrer Warenlieferung nach Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.
