Wann aus dem freien Berater ein Arbeitnehmer wird
Wer in Spanien Berater, Handelsvertreter oder externe Mitarbeiter auf Basis eines Dienstleistungsvertrags statt eines Arbeitsvertrags beschäftigt, geht ein Risiko ein, das oft erst bei einer Prüfung durch die Arbeitsinspektion sichtbar wird. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich ausgestaltet ist.
Wann liegt eine Scheinselbständigkeit vor
Nach Art. 8.1 des spanischen Arbeitnehmergesetzes (Estatuto de los Trabajadores) besteht die Vermutung eines Arbeitsverhältnisses, sobald jemand gegen Vergütung Leistungen innerhalb der Organisation und unter der Leitung eines anderen erbringt. Für die Abgrenzung sind insbesondere folgende Merkmale entscheidend, ihr Fehlen spricht für ein echtes Arbeitsverhältnis. Eine eigene Betriebsorganisation, ein eigenes unternehmerisches Risiko und Weisungsunabhängigkeit bei der Ausführung der Tätigkeit. Wer stattdessen in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist, mit zugewiesenem Gebiet, festen Vorgaben, verpflichtender Nutzung firmeneigener Systeme und hierarchischer Kontrolle, arbeitet nach spanischem Recht faktisch als Arbeitnehmer, unabhängig davon, was der Vertrag sagt.
Ein Fall aus der aktuellen Rechtsprechung
Wie ernst spanische Gerichte dieses Thema nehmen, zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichts der Autonomen Gemeinschaft Valencia (TSJCV) vom 17. Juni 2025 (Urteil Nr. 356/2025). Das Gericht bestätigte eine Nachforderung der Sozialversicherung in Höhe von rund 6,4 Millionen Euro gegen ein bekanntes internationales Immobilienmaklerunternehmen, weil 549 als "externe Berater" beschäftigte Vermittler tatsächlich wie Angestellte arbeiteten, mit zugewiesenen Gebieten, verpflichtendem firmeneigenen CRM-System, Pflichtschulungen und hierarchischer Kontrolle durch Teamleiter. Bemerkenswert an dem Urteil ist zudem die Methodik. Das Gericht billigte ausdrücklich, dass die Arbeitsinspektion nur eine Stichprobe der Berater prüfte und die Ergebnisse auf die gesamte vergleichbare Gruppe übertrug.
Scheinselbständigkeit ist in der Praxis ein wiederkehrendes Thema. Am häufigsten tritt es bei Arztpraxen und Kliniken auf, wenn nur wenige Ärzte stichprobenartig herausgegriffen und daraus Rückschlüsse auf die gesamte Belegschaft gezogen werden. Ein weiterer klassischer Fall sind Immobilienmakler, viele Maklerbüros beschäftigen ihre Makler formal als Freelancer, tatsächlich handelt es sich aber häufig um Arbeitnehmer, erkennbar daran, dass sie eine feste tägliche Arbeitszeit einhalten müssen, weisungsgebunden sind und unabhängig von der tatsächlichen Provision jeden Monat annähernd denselben Betrag erhalten.
Die wirtschaftlichen Folgen für den Arbeitgeber
Wird eine Scheinselbständigkeit festgestellt, geht es selten nur um eine einzelne Sanktion. Die Sozialversicherung kann rückwirkend für bis zu vier Jahre die nicht abgeführten Beiträge nachfordern, zuzüglich eines Zuschlags, der bei verdeckter Beschäftigung zwischen 100 und 150 Prozent der nachgeforderten Beiträge betragen kann. Hinzu kommt ein eigenständiges Bussgeld nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten im Sozialbereich (LISOS), das je nach Schwere zwischen rund 3.750 und 12.000 Euro pro betroffenem Mitarbeiter liegt. Wird zusätzlich ein Arbeitsverhältnis rückwirkend festgestellt und im Anschluss beendet, kann eine Kündigungsentschädigung von 33 Arbeitstagen pro Beschäftigungsjahr hinzukommen.
Bedeutung für Franchise- und Vermittlerstrukturen
Besonders betroffen sind Geschäftsmodelle, die auf einem Netz formal selbständiger Vermittler oder Franchisenehmer aufbauen, etwa im Immobilien-, Versicherungs- oder Vertriebssektor. Der einzelne Franchisenehmer, der seine eigenen Vermittler nach demselben Muster als Scheinselbständige beschäftigt, trägt das Risiko dabei selbst, unabhängig davon, wie die Konzernmutter ihr Modell insgesamt vertraglich gestaltet hat.
Eine rückwirkend festgestellte Scheinselbständigkeit wirkt zudem über das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht hinaus. Die vom vermeintlich Selbständigen gestellten Rechnungen verlieren rückwirkend ihren Charakter als abzugsfähige Betriebsausgabe und werden steuerlich wie Gehaltszahlungen behandelt, mit entsprechenden Folgen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Auftraggebers.
Handlungsempfehlung
tipp
Wer in Spanien mit externen Beratern, Handelsvertretern oder Franchise-Vermittlern arbeitet, sollte die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit regelmäßig gegen die Kriterien des Art. 8.1 ET prüfen, nicht nur den Vertragstext. Gerade weil eine Stichprobe inzwischen ausreicht, um Rückschlüsse auf eine ganze Struktur zu ziehen, lohnt sich diese Prüfung für das gesamte Berater- oder Vermittlernetz, nicht nur für Einzelfälle.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beratung. Ob eine konkrete Berater-, Handelsvertreter- oder Franchisebeziehung nach den Kriterien des Art. 8.1 ET tatsächlich als Scheinselbständigkeit einzustufen ist, hängt von der Gesamtschau des Einzelfalls ab und sollte vor einer Prüfung durch die Arbeitsinspektion geklärt werden. Für die rechtssichere Ausgestaltung Ihrer Berater- und Vermittlerverhältnisse in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.
