Was Arbeitgeber wissen sollten
Im spanischen Arbeitsrecht genießt der Arbeitnehmer einen ausgeprägten Schutz, der Arbeitgeber befindet sich prozessual von vornherein in der schwächeren Position. Wer als Arbeitgeber in einen Arbeitsgerichtsprozess gerät, sollte deshalb die Besonderheiten des Verfahrens genau kennen, bevor der erste Termin ansteht, und sich nicht auf aus Deutschland gewohnte Verfahrensabläufe verlassen.
Besonderheiten des Verfahrens
Anders als im deutschen Zivilprozess gibt es im spanischen Arbeitsgerichtsprozess in aller Regel keine schriftliche Klageerwiderung, die Erwiderung wird mündlich im ersten Verhandlungstermin vorgetragen. Das verlangt eine besonders sorgfältige Vorbereitung im Vorfeld, sämtliche Tatsachen müssen bereits vor dem Termin ordentlich bewiesen und die einschlägigen Normen zugunsten des Arbeitgebers durchdacht sein. Vor der eigentlichen Klage ist zudem regelmäßig ein außergerichtlicher Gütetermin (SEMAC) vorgesehen, bei dem die persönliche Anwesenheit des Antragstellers erforderlich ist, erscheint er nicht, gilt das Verfahren als beendet. Angesichts enger Fristen, etwa der Frist von 20 Werktagen bei Kündigungsschutzklagen, kann ein Nichterscheinen zum endgültigen Rechtsverlust führen. Arbeitgebern ist deshalb zu empfehlen, an diesem Gütetermin ebenfalls persönlich teilzunehmen, auch wenn das in der Praxis oft unterbleibt.
Die drei Instanzen nutzen
Ein verlorener Arbeitsprozess in erster Instanz muss nicht das Ende sein. Nach Art. 97.2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (LRJS) muss der erstinstanzliche Richter im Urteil sämtliche entscheidungsrelevanten, zur Überzeugung ausreichend bewiesenen Tatsachen nennen. Fehlt diese kausale Begründungskette, ist das Urteil nichtig. Die zweite Instanz, das Rechtsmittel der suplicación, bietet weitreichende Verteidigungsmöglichkeiten und kann ein fehlerhaft begründetes erstinstanzliches Urteil sogar von Amts wegen für nichtig erklären, sodass der Richter erster Instanz erneut und diesmal ordentlich begründet entscheiden muss. Entscheidet auch die zweite Instanz fehlerhaft, kann innerhalb von zehn Werktagen die dritte Instanz angerufen werden, die sogenannte Kassationsbeschwerde zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung (recurso de casación para la unificación de doctrina), eine ausschließlich rechtliche Revision vor dem Obersten Gerichtshof.
Verschärfte Anforderungen an die dritte Instanz
Seit einer Reform, die 2025 in Kraft getreten ist, gilt für die Kassationsbeschwerde zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung ein zusätzliches Zulässigkeitskriterium, das sogenannte objektive kassationsrechtliche Interesse. Es reicht seither nicht mehr aus, allein eine widersprüchliche Rechtsprechung zwischen zwei Gerichten nachzuweisen, zusätzlich muss dargelegt werden, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Oberste Gerichtshof hat die Kriterien hierfür erst kürzlich in einem grundlegenden Urteil näher konkretisiert, hinzu kommen strengere formale Vorgaben an den Umfang und das Format der Revisionsschrift. Für den Arbeitgeber als Revisionsführer gilt weiterhin, dass eine Kaution von 600 Euro zu hinterlegen ist, zusätzlich zur Hinterlegung des Betrags, zu dessen Zahlung er verurteilt wurde, damit die Revision überhaupt zugelassen wird.
Handlungsempfehlung
tipp
Arbeitgeber sollten den gesamten Instanzenweg von Anfang an mitdenken, nicht erst nach einer verlorenen ersten Instanz. Die sorgfältige Dokumentation der Tatsachen und eine durchdachte Prozessstrategie schon vor dem ersten mündlichen Termin entscheiden oft darüber, ob eine höhere Instanz später überhaupt noch Erfolg verspricht.
Legalium vertritt deutschsprachige Arbeitgeber in allen Instanzen der spanischen Arbeitsgerichtsbarkeit, von der ersten Instanz bis zur Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Gerichtshof.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Prüfung Ihres konkreten Immobilienkaufs in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei spanienweit zur Verfügung.
