gründung und zuzug

Beckham-Gesetz Spanien — Voraussetzungen, Frist und Einordnung

Wer mit hohem Einkommen oder größerem Auslandsvermögen nach Spanien zieht, bestimmt mit dem Antrag auf das Beckham-Gesetz die steuerliche Behandlung für sechs Steuerjahre, sofern Frist und Voraussetzungen von Anfang an sauber eingehalten werden.

ausgangssituation

Der Umzug nach Teneriffa war beschlossen, die Geschäftsführung zugesagt

Die Frist begann mit dem ersten Arbeitstag

Eine Führungskraft aus dem DACH-Raum übernimmt die Geschäftsführung einer spanischen Gesellschaft, die Familie folgt im Frühjahr, das Wertpapierdepot und die Immobilie in Deutschland bleiben zunächst unverändert.

Dass es mit dem Beckham-Gesetz, international als Beckham Law bekannt, ein Sonderregime gibt, das die spanische Besteuerung auf Arbeitseinkünfte und Einkünfte aus spanischer Quelle begrenzt, ist meist bekannt, doch die Frage nach den Konditionen stellt sich erst, wenn Wohnsitz, Arbeitsbeginn und Anmeldung bei der Sozialversicherung bereits erledigt sind.

Der Antrag ist an eine Frist von sechs Monaten ab Beginn der Tätigkeit gebunden und verlangt einen gesetzlich benannten Umzugsgrund, wobei die Bestellung zum Geschäftsführer einer Vermögensgesellschaft zusätzlich eine Beteiligung von höchstens 25 Prozent voraussetzt.

Die Prüfung gehört deshalb vor den ersten Arbeitstag, weil sich danach nur noch feststellen lässt, was Frist und Umzugsgrund bereits entschieden haben.

einordnung

Was das Beckham-Gesetz regelt und wo seine Grenzen liegen

Das Beckham-Gesetz ist in Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes (LIRPF) geregelt und wurde durch das Start-up-Gesetz 28/2022 mit Wirkung ab 2023 deutlich erweitert. Wer unter das Regime fällt, wird in Spanien steuerlich ansässig, darf seine Einkommensteuer aber nach den Regeln für Nichtansässige entrichten.

Besteuert werden damit die Arbeitseinkünfte unabhängig vom Ort der Tätigkeit sowie Einkünfte aus spanischer Quelle, während ausländische Dividenden, Zinsen, Mieten und Veräußerungsgewinne außerhalb der spanischen Besteuerung bleiben.

Auf Arbeitseinkünfte gilt ein fester Satz von 24 Prozent bis 600.000 Euro jährlich und von 47 Prozent für den darüber hinausgehenden Betrag, spanische Kapitalerträge werden mit 19 bis 30 Prozent besteuert.

Dem stehen Grenzen gegenüber, die in der Praxis über den tatsächlichen Nutzen entscheiden. Das Regime gilt für das Jahr der Begründung der Ansässigkeit und die fünf folgenden Steuerjahre, danach erfolgt die Besteuerung wie bei jedem anderen Ansässigen.

Ob und in welchem Umfang die Doppelbesteuerungsabkommen unter dem Regime anwendbar sind, hängt vom Einzelfall und vom jeweiligen Abkommen ab und ist in der Verwaltungspraxis nicht einheitlich geklärt; bei Einkünften mit Auslandsbezug kann deshalb eine Doppelbelastung entstehen, die nur über die allgemeine Anrechnung ausländischer Steuern gemildert wird

Ob das Regime vorteilhaft ist, lässt sich deshalb nicht pauschal beantworten. Der Unterschied zur allgemeinen Besteuerung wird bei hohem Arbeitseinkommen und bei erheblichem Auslandsvermögen spürbar, bei moderaten Einkünften in Spanien dagegen nicht automatisch.

Wer die Anwendung vor Arbeitsbeginn und vor der Bestellung zum Geschäftsführer prüft, hat noch alle Gestaltungsmöglichkeiten in der Hand, während nach dem ersten Arbeitstag nur noch Frist und Umzugsgrund zählen.

Dietmar Luickhardt ordnet diese Fragen als Rechtsanwalt und Steuerberater in einer Person ein, mit Zulassung in Deutschland und Spanien und mit Blick auf beide Steuersysteme.

Voraussetzungen und Verfahren

Umzugsgrund, Geschäftsführung und Antrag im Zusammenhang

zugang

Wer das Regime beanspruchen kann

Der Zugang setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller in den fünf Steuerjahren vor seinem Zuzug nicht in Spanien steuerlich ansässig war. Hinzu kommt ein Umzugsgrund, den das Gesetz ausdrücklich benennt.

In Betracht kommen ein Arbeitsvertrag mit einem spanischen oder ausländischen Unternehmen einschließlich Entsendung und Telearbeit bei bestehendem Arbeitsverhältnis, die Ernennung zum Geschäftsführer einer in Spanien ansässigen Gesellschaft, die Aufnahme einer von der ENISA anerkannten unternehmerischen Tätigkeit sowie hochqualifizierte Dienstleistungen für Start-ups oder Tätigkeiten in Forschung, Entwicklung und Innovation, sofern mindestens 40 Prozent der Einkünfte daraus stammen.

Seit 2023 kann das Regime außerdem auf den Ehepartner oder den anderen Elternteil der Kinder sowie auf Kinder unter 25 Jahren erstreckt werden, wenn sie gemeinsam mit dem Hauptantragsteller oder innerhalb des ersten Jahres nach Spanien ziehen und ihrerseits in den fünf Vorjahren nicht ansässig waren.

geschäftsführung

Die Bestellung zum Geschäftsführer als Umzugsgrund

Für die Geschäftsführung einer spanischen Gesellschaft gilt eine Besonderheit, die über den Zugang zum Regime entscheiden kann.

Handelt es sich um eine Vermögensgesellschaft, darf die Beteiligung des Geschäftsführers 25 Prozent nicht überschreiten.

Übt die Gesellschaft dagegen eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, steht das Regime nach den seit 2023 geltenden Regeln auch einem Geschäftsführer offen, der Alleingesellschafter ist.

Die Einordnung der Gesellschaft als operativ oder vermögensverwaltend ist damit keine Formalie, sondern der Punkt, an dem sich Beteiligungsquote, Satzung und Vergütung der Geschäftsführung aufeinander abstimmen lassen müssen.

Eine vergütete Geschäftsführung ist in der Satzung ausdrücklich als cargo retribuido auszuweisen, weil die Vergütung andernfalls steuerlich nicht anerkannt wird.

Verfahren

Antrag, Frist und spätere Entscheidungen

Das Verfahren läuft in zwei Schritten bei der spanischen Steuerbehörde. Zunächst ist der Erwerb der steuerlichen Ansässigkeit über das Meldeformular anzuzeigen, anschließend wird der Antrag auf Aufnahme in das Regime mit dem Formular 149 gestellt.

Die Frist von sechs Monaten ist strikt und beginnt mit dem Beginn der Arbeitstätigkeit in Spanien, bzw. der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung.

Die Verwaltung hat zehn Tage zur Entscheidung, in der Praxis dauert es je nach Region ein bis zwei Monate.

Auf das Regime kann später verzichtet werden, allerdings nur in den Monaten November und Dezember des Vorjahres und unwiderruflich, sodass die Frage, ob es auf Dauer vorteilhaft bleibt, schon bei der Antragstellung mitgedacht werden sollte. Ein Ende des Arbeitsverhältnisses führt nicht zum Ausschluss, wenn innerhalb angemessener Zeit eine neue Beschäftigung in Spanien aufgenommen wird.

p

hinweis

Dass das Beckham-Gesetz auch Alleingesellschaftern offensteht, die eine operativ tätige Gesellschaft führen, wird häufig übersehen, weil die 25-Prozent-Grenze nur für Vermögensgesellschaften gilt.

steuerliche einordnung

Vermögen, Immobilien und Haltestruktur unter dem Regime

Das Beckham-Gesetz verändert die Einkommensteuer, lässt aber andere Steuerarten weitgehend unberührt und verschiebt sie teilweise in eine andere Logik. Bei der Vermögensteuer und der Solidaritätssteuer ITSGF besteht nur eine beschränkte Steuerpflicht, sodass ausschließlich in Spanien belegene Vermögenswerte erfasst werden, und zwar erst oberhalb der Freibeträge der jeweiligen autonomen Gemeinschaft. Die Meldepflichten für Auslandsvermögen und Kryptowerte entfallen. Wer in Spanien eine nicht vermietete Immobilie hält, muss dagegen fiktive Einkünfte erklären, was nach der derzeitigen Rechtslage auch die Hauptwohnung betrifft und Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen ist. Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer beim Immobilienerwerb sowie gesellschaftsrechtliche Vorgänge in Spanien bleiben vom Regime unberührt, und für Erbschaft- und Schenkungsteuer gilt ohne Besonderheiten das Recht der Region, in der der Wohnsitz liegt.

Daraus ergibt sich die eigentliche Strukturfrage. Beteiligungen an spanischen oder ausländischen Gesellschaften sind mit dem Regime vereinbar, der Erwerb von Immobilien ebenfalls, ihre Nutzung als wirtschaftliche Tätigkeit etwa durch Vermietung mit angestelltem Personal dagegen nicht. Ob Vermögen privat oder über eine Gesellschaft gehalten wird, wirkt sich deshalb auf die Anwendbarkeit des Regimes aus und lässt sich nur vor dem Zuzug sinnvoll gestalten. Im Rahmen des Mandats prüfen wir die steuerlichen Auswirkungen gemeinsam mit der rechtlichen Gestaltung, damit Umzug, Geschäftsführung und Haltestruktur aufeinander abgestimmt sind.

praxisbeobachtung

Wo der Zugang zum Regime oder sein Nutzen verloren geht

Fünf Punkte entscheiden darüber, ob das Beckham-Gesetz zugänglich bleibt und seinen Nutzen tatsächlich entfaltet.

01

Frist verpasst.

Die sechs Monate laufen ab Beginn der Arbeitstätigkeit und nicht erst ab der Wohnsitzanmeldung, und eine Verlängerung sieht das Verfahren nicht vor.

02

Nachweise unvollständig.

Ohne Ansässigkeitsbescheinigung des Herkunftslandes, die die fünf Vorjahre abdeckt, und ohne belegten Umzugsgrund wie Arbeitsvertrag, Entsendungsschreiben oder Ernennung zum Geschäftsführer verzögert sich die Entscheidung oder fällt negativ aus.

03

Gesellschaft nicht eingeordnet.

Ob eine Vermögensgesellschaft mit der 25-Prozent-Grenze oder eine operativ tätige Gesellschaft vorliegt, wird häufig erst nach der Bestellung zum Geschäftsführer geprüft, obwohl es über die zulässige Beteiligung entscheidet.

04

Doppelbesteuerung nicht durchgerechnet.

Weil die Doppelbesteuerungsabkommen unter dem Regime nicht gelten, kann bei Einkünften mit Auslandsbezug eine Mehrbelastung entstehen, die nur über die begrenzte allgemeine Anrechnung ausgeglichen wird.

05

Tätigkeit außerhalb des zulässigen Rahmens.

Selbständige Einkünfte über eine Betriebsstätte oder die wirtschaftliche Nutzung von Immobilien, etwa durch Vermietung mit angestelltem Personal, können nach einer Prüfung zum Ausschluss mit Nachversteuerung und Zinsen führen.

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schwerpunkt

Für wen dieses Mandat gedacht ist

Der Antrag auf das Beckham-Gesetz ist ein Verfahren mit fester Frist, entscheidend ist aber, was davor festgelegt wird. Struktur vor der Unterschrift kostet eine Stunde, während fehlende Struktur danach Jahre kosten kann, weil Umzugsgrund, Beteiligungsquote und Haltestruktur sich nach dem Arbeitsbeginn nicht mehr beliebig verändern lassen.

Legalium begleitet den Zuzug von Führungskräften, Unternehmern und Investoren, bei denen die Geschäftsführung einer spanischen Gesellschaft, Beteiligungen, Immobilien oder erhebliches Auslandsvermögen zur Entscheidung gehören. Unsere steuerliche Arbeit beginnt dort, wo juristische Gestaltung und steuerliche Einordnung zusammenfallen. Die reine Antragstellung ohne diesen Zusammenhang und laufende Steuererklärungen als Routinemandat sind nicht unser Fokus.

Beckham-Gesetz in Spanien — Erstgespräch anfragen

Wenn Sie einen Umzug nach Spanien mit Geschäftsführung, Beteiligungen oder Auslandsvermögen planen und die Anwendung des Beckham-Gesetzes vor dem Arbeitsbeginn klären möchten, sprechen Sie uns an. Wir klären im Erstgespräch, ob die Voraussetzungen in Ihrer Konstellation erfüllt sind und welche Frist für den Antrag gilt. Ob eine Begleitung durch Legalium sinnvoll ist, entscheiden wir danach gemeinsam.