gründung und planung

Spanische SL gründen - Satzung und Gesellschaftsvertrag

Wer eine spanische SL mit mehreren Gesellschaftern aufstellt, legt mit Satzung und Gesellschaftervertrag einen Rahmen fest, der im Konfliktfall zählt — und der sich nachträglich nur mit Aufwand und Kosten ändern lässt.

ausgangssituation

Zwischen Notartermin und tragfähiger Struktur

Manche Mandanten kommen mit einer bereits gegründeten SL und stellen fest, dass die Satzung aus dem Notarbüro zwar das spanische Gesellschaftsgesetz erfüllt, aber für ihre konkrete Konstellation nichts regelt — keine Abstimmungsregeln bei Blockaden, keine Klärung der Geschäftsführervergütung, keinen Rahmen für einen späteren Austritt eines Gesellschafters.

Andere stehen vor der Gründung und wissen, dass sie mit einem oder mehreren Partnern aufstellen wollen, ohne genau zu wissen, welche Vereinbarungen von Anfang an schriftlich fixiert sein müssen.

Wieder andere halten oder planen den Erwerb einer spanischen Immobilie über eine Gesellschaft und fragen sich, was die Satzung in diesem Fall leisten muss.

Allen gemeinsam ist die Erkenntnis, dass die Gründung als Vorgang — Notartermin, Handelsregistereintragung, Stammkapital — nicht das Ende der rechtlichen Arbeit ist, sondern ihr Ausgangspunkt.

einordnung

Was das Gesellschaftsgesetz regelt — und was es offenlässt

Das spanische Gesellschaftsgesetz setzt den Rahmen. Alles, was innerhalb dieses Rahmens entschieden werden muss, liegt in der Satzung.

Die Ley de Sociedades de Capital regelt Mindestkapital, Haftungsgrenzen, Eintragungspflichten und die grundsätzliche Organstruktur. Was es nicht regelt, sind die Fragen, die in der Praxis entscheidend sind: Wie werden Stimmen verteilt, wenn Gesellschafter nicht einig sind? Unter welchen Voraussetzungen darf ein Gesellschafter austreten — und zu welchen Konditionen? Welche Wettbewerbsverbote gelten nach einem Austritt?

Diese Fragen beantwortet nicht das Gesetz, sondern die Satzung und der Gesellschaftervertrag — sofern beides sorgfältig ausgearbeitet ist. Legalium setzt hier an: nicht beim Notartermin, sondern bei der gesellschaftsrechtlichen Strukturarbeit davor.

Dietmar Luickhardt klärt diese Fragen als Rechtsanwalt und Steuerberater in einer Person — mit Zulassung in Deutschland und Spanien, mit Blick auf beide Systeme.

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Praxisregel · cargo retribuido

Wer als Geschäftsführer vergütet werden möchte, braucht zwingend den Eintrag in der Satzung. Fehlt er, erkennt das Finanzamt die Vergütung nicht als Betriebsausgabe an — Körperschaftsteuer fällt auf bereits ausgezahltes Geld an.

struktur

Satzung, Gesellschaftervertrag und Geschäftsführerstruktur

satzungsgestaltung

Was eine strukturierte Satzung leistet

Die Standardsatzung erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen — mehr nicht. Sie enthält keine Sonderrechte einzelner Gesellschafter, keine Andienungspflichten und keine Regelungen für Mehrheitsentscheidungen jenseits der gesetzlichen Schwellenwerte. Wer eine SL mit mehreren Gesellschaftern aufstellt, braucht eine Satzung, die diese Felder bewusst gestaltet.

Satzungsänderungen sind notariell beurkundungspflichtig und handelsregisterpflichtig. Was vorab geregelt ist, muss nicht nachgeregelt werden.

gesellschaftervertrag

Pacto de socios — was außerhalb der Satzung geregelt wird

Der Pacto de socios ist das vertrauliche Gegenstück zur öffentlichen Satzung. Er ist das geeignete Instrument für Regelungen, die nicht für Dritte bestimmt sind: Drag-along- und Tag-along-Klauseln, Bewertungsformeln für den Anteilsverkauf, Vorkaufsrechte und Regelungen für das Ausscheiden eines Gesellschafters.

Funktional entspricht er dem GmbH-Gesellschaftervertrag — unterscheidet sich aber in formaler Stellung und Durchsetzungsmechanismen nach spanischem Recht.

vergütung

Cargo retribuido — steuerliche Verankerung von Anfang an

Das spanische Steuerrecht verlangt, dass eine vergütete Geschäftsführerstellung in der Satzung ausdrücklich als cargo retribuido ausgewiesen ist. Fehlt dieser Eintrag, ist die Vergütung nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Diese Anforderung wird bei Standardvorlagen regelmäßig nicht erfüllt.

Bei einer Beteiligung ab 25 Prozent kann die Geschäftsführerstellung alternativ als unvergütetes Amt geführt werden — mit sozialversicherungsrechtlichen Implikationen.

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hinweis

In der Praxis begegnen uns regelmäßig SL-Gründungen, bei denen die Satzung nachträglich geändert werden soll — weil eine Gesellschafterkonstellation sich verändert hat, ein Partner aussteigen möchte oder die Vergütungsstruktur steuerlich neu bewertet wird. Satzungsänderungen bei einer spanischen SL sind notariell beurkundungspflichtig und handelsregisterpflichtig; sie kosten Zeit und Kosten, die bei sorgfältiger Erstgestaltung nicht anfallen. Was vorab geregelt ist, muss nicht nachgeregelt werden.

steuerliche einordnung

Körperschaftsteuer, Vermögensteuer und Haltestruktur

Wer eine spanische SL gründet, trifft damit auch eine steuerliche Grundentscheidung — für die gesamte Gesellschafterstruktur.

Diese steuerlichen Aspekte gehören zur Strukturplanung vor der Gründung — nicht zur laufenden Steuerverwaltung. Legalium integriert beide Dimensionen in der Beratung.

Körperschaftsteuer · IS

25 % — oder deutlich weniger

Standardsatz 25 %. Für neu gegründete operative Gesellschaften gilt 15 % im ersten Gewinnjahrgang und im Folgejahr.

Wer auf den Kanaren gründet und die ZEC-Voraussetzungen erfüllt, kann langfristig sogar 4 % erreichen — vorausgesetzt, konkrete Substanz- und Tätigkeitsanforderungen werden dauerhaft erfüllt.

Vermögensteuer · ITSGF

Anteile an der SL — steuerpflichtig oder befreit?

Anteile an einer spanischen SL können unter bestimmten Voraussetzungen aus der Bemessungsgrundlage der Vermögen- und Solidaritätssteuer (ITSGF) herausgehalten werden — sofern die Gesellschaft operativ tätig ist und der Gesellschafter die gesetzlichen Beteiligungsschwellen erfüllt. Dies gehört zwingend zur Gründungsplanung.

Vergütungsstruktur

Abzugsfähigkeit von Anfang an sichern

Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Geschäftsführervergütung hängt vom richtigen Satzungseintrag ab.

Fehlt er, entsteht eine dauerhafte steuerliche Benachteiligung, die erst durch eine kostenpflichtige Satzungsänderung korrigiert werden kann. Eine Entscheidung, die vor der Gründung getroffen werden muss.

DACH-Gesellschafter: Wer in Deutschland, Österreich oder der Schweiz ansässig ist und Anteile an einer spanischen SL hält, kann dort eigenen Melde- und Steuerpflichten unterliegen. Doppelbelastungen sind über Abkommen und Anrechnungsregeln zu koordinieren.

praxisbeobachtung

Was bei SL-Gründungen regelmäßig fehlt

In der Praxis begegnen uns bei Gesellschaftsgründungen über Standardvorlagen wiederholt die gleichen Lücken.

01

Keine Regelung für den Gesellschafterausfall.

Standardsatzungen regeln Tod, Insolvenz oder Geschäftsunfähigkeit eines Gesellschafters meist nicht. Erben oder Insolvenzverwalter können so in die Gesellschaft eintreten, ohne dass die übrigen Gesellschafter ein strukturiertes Rückkauf- oder Andienungsrecht haben.

02

Exit-Konditionen nicht vereinbart.

Zu welchem Wert und unter welchen Bedingungen ein Gesellschafter seine Anteile veräußern darf, ist eine der häufigsten Streitquellen bei spanischen Gesellschaften. Wer das vorab regelt, vermeidet langwierige und kostspielige Auseinandersetzungen.

03

Cargo retribuido fehlt in der Satzung.

Die Vergütung des Geschäftsführers wird ausgezahlt, ist steuerlich aber nicht abzugsfähig — weil der zwingend erforderliche Eintrag in der Satzung fehlt. Die Korrektur erfordert eine notarielle Satzungsänderung.

04

Pacto de socios nicht schriftlich fixiert.

Mündliche Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach spanischem Recht nicht durchsetzbar. Was nicht im Gesellschaftervertrag steht, gilt rechtlich nicht — unabhängig davon, wie klar die Einigung zum Zeitpunkt der Gründung war.

05

Stimmrechtsverteilung nicht vorab geklärt.

Bei einer 50/50-Beteiligung ohne Stichentscheid-Regelung oder Schiedsklausel führt jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Gesellschaftern zu einer Pattsituation, die ohne gerichtliche Hilfe nicht auflösbar ist.

vertiefung

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Legalium begleitet SL-Gründungen, bei denen die gesellschaftsrechtliche Strukturarbeit im Vordergrund steht.

Eine Standardsatzung aus dem Notarbüro erfüllt die gesetzlichen Mindestanforderungen — sie regelt nicht, was passiert, wenn ein Gesellschafter austritt, die Geschäftsführervergütung steuerlich nicht anerkannt wird oder eine Abstimmungsblockade entsteht.

Legalium begleitet SL-Gründungen, bei denen die gesellschaftsrechtliche Strukturarbeit im Vordergrund steht — mehrere Gesellschafter mit unterschiedlichen Beteiligungsquoten, Gesellschaftervereinbarungen mit Exit-Mechanismen und Wettbewerbsverboten, oder Gründungen im Kontext einer übergeordneten Holding- oder Immobilienstrategie. Unsere gesellschaftsrechtliche Arbeit beginnt dort, wo Standardvorlagen nicht mehr ausreichen.

Eine Standardsatzung regelt nicht, was passiert, wenn ein Gesellschafter aussteigt

Wenn Sie eine Gesellschaftsgründung in Spanien planen, ordnen wir die gesellschaftsrechtliche Struktur für Ihre konkrete Konstellation ein.