erbrecht in spanien

Nachlassverwaltung bei Spanien-Vermögen — rechtliche Einordnung und praktische Abwicklung

Wer als Testamentsvollstrecker bestellt wird und der Nachlass Vermögen in Spanien umfasst, steht vor einer Rechtssituation, die im deutschen Mandat nicht mitgeregelt ist. Die Handlungsbefugnisse eines deutschen Testamentsvollstreckers gelten in Spanien nicht automatisch — weder bei Behörden noch beim Notar noch bei der Bank.

ausgangssituation

Der Testamentsvollstrecker ist bestellt

Das Vermögen liegt in Spanien

Der Erblasser hatte Vermögen in Spanien — eine Immobilie auf Teneriffa, ein Bankkonto, vielleicht Anteile an einer spanischen Gesellschaft.

In Deutschland ist alles geregelt: Testament, Testamentsvollstrecker, klare Erbfolge.

Der Testamentsvollstrecker nimmt seine Pflichten ernst und möchte auch das Auslandsvermögen ordnungsgemäß abwickeln.

In der Praxis stellt sich dann heraus, dass die deutschen Handlungsbefugnisse in Spanien weder automatisch gelten noch ohne Weiteres anerkannt werden.

Weder bei Behörden noch beim Notar, weder bei der Bank noch gegenüber dem Finanzamt.

Was folgt, ist ein Klärungsprozess — für den Zeit und Ortskenntnis entscheidend sind.

einordnung

Spanien kennt keine Dauervollstreckung

Das deutsche Recht eröffnet dem Testamentsvollstrecker weitreichende Kompetenzen: Verwaltung, Auseinandersetzung, langfristige Nachlassverwaltung. Das spanische Recht kennt diese Konstruktion in dieser Form nicht.

Es ist regelmäßig nur eine Abwicklungsvollstreckung zulässig — also die Umsetzung konkreter Anordnungen des Erblassers im Rahmen der Nachlassaufteilung, nicht aber eine eigenständige Verwaltung oder Verfügung über Nachlassgegenstände nach eigenem Ermessen.

Daraus folgt: Hat der deutsche Testamentsvollstrecker keine tatsächliche Verfügungsmacht über das spanische Vermögen, greifen auch die deutschen steuerlichen Erklärungspflichten aus § 31 Abs. 5 ErbStG für diesen Teil des Nachlasses nicht.

Er ist dann verpflichtet, dies dem deutschen Finanzamt anzuzeigen und verfügbare Informationen bereitzustellen — die Pflicht liegt sodann bei den Erben selbst.

struktur

Thematische Vertiefung

Testament

Anerkennung in Spanien — Rechtsbescheinigung erforderlich.

Viele Testamentsvollstrecker gehen davon aus, ihr deutsches Testamentsvollstreckerzeugnis genüge auch für den spanischen Teil des Nachlasses.

Spanische Behörden, Notare und Banken erkennen die deutsche Testamentsvollstreckung jedoch nicht von sich aus an.

Wer in Spanien im Auftrag eines Nachlasses handeln möchte, muss seine Rechtsstellung nachweisen — in der Regel durch eine förmliche Rechtsbescheinigung, die dokumentiert, auf welcher Grundlage und in welchem Umfang die Vertretungsbefugnis besteht.

Ohne diesen Nachweis scheitert die praktische Abwicklung bereits am Notar oder bei der Bank. Die Vorbereitung dieses Nachweises erfordert Kenntnis beider Rechtssysteme und ist einer der ersten Schritte, wenn Auslandsvermögen beteiligt ist.

Testament

Abwicklung in Spanien — die Erben sind gefragt.

Ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig übersehen wird: Die Erbschaftsteuererklärung in Spanien ist nicht Aufgabe des Testamentsvollstreckers.

Sie muss von den Erben selbst abgegeben werden.

Der Testamentsvollstrecker kann die Erben dabei begleiten und koordinieren — er kann diese Pflicht jedoch nicht übernehmen.

Gleichzeitig laufen die spanischen Fristen unabhängig vom deutschen Verfahren: Die Erbschaftsteuer ist grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall zu erklären, eine Verlängerung auf zwölf Monate ist möglich, wenn sie rechtzeitig beantragt wird.

Diese Frist beginnt mit dem Todesdatum — nicht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Erben erstmals von ihren spanischen Pflichten erfahren.

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hinweis

In der Praxis beginnen viele Testamentsvollstrecker mit der deutschen Abwicklung und klären die spanischen Pflichten erst im Anschluss. Bis dahin sind die Fristen für die spanische Erbschaftsteuererklärung häufig bereits angelaufen — manchmal abgelaufen. Eine frühzeitige Klärung der Zuständigkeiten ist deshalb keine organisatorische Feinheit, sondern rechtliche Notwendigkeit.

steuerliche einordnung

Steuerliche Verantwortung im grenzüberschreitenden Erbfall

Spanische Erbschaftsteuer wird nach dem Belegenheitsprinzip erhoben — das bedeutet: Wer in Spanien gelegenes Vermögen erbt, ist in Spanien steuerpflichtig, unabhängig davon, welchem Erbrecht der Fall unterliegt und wo die Erben ansässig sind.

Diese Pflicht trifft die Erben persönlich. Die in Spanien gezahlte Erbschaftsteuer kann in der Regel auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden — dieser Mechanismus setzt jedoch voraus, dass die spanischen Pflichten korrekt und fristgerecht erfüllt wurden.

Die steuerliche Abstimmung zwischen beiden Ländern ist Bestandteil einer sachgerechten Nachlassabwicklung und erfordert Kenntnisse beider Steuersysteme. Dietmar Luickhardt ist Rechtsanwalt und Steuerberater in einer Person — mit doppelter deutscher und spanischer Qualifikation — und begleitet Testamentsvollstrecker und Erben bei der vollständigen Abwicklung spanischer Nachlässe aus einer Hand.

praxisbeobachtung

Aus der Praxis — was regelmäßig zu späten Klärungen führt

Diese Ausgangspunkte begegnen uns in der Begleitung dieser Verfahren wiederkehrend.

01

Es wurde keine Rechtsbescheinigung für Spanien vorbereitet.

Der Testamentsvollstrecker nimmt an, das deutsche Testamentsvollstreckerzeugnis genüge. Spanische Notare und Banken akzeptieren dieses Dokument nicht ohne eine ergänzende Rechtsbescheinigung, die die Handlungsbefugnis für Spanien belegt.

02

Erbschaftsteuerfrist läuft während der deutschen Abwicklung.

Die sechsmonatige Frist für die spanische Erbschaftsteuererklärung beginnt mit dem Erbfall — unabhängig vom Stand des deutschen Verfahrens. Wer zu spät handelt, verliert die Möglichkeit der fristgerechten Erklärung und der rechtzeitigen Verlängerungsbeantragung.

03

Verfügungsmacht des Vollstreckers falsch eingeschätzt.

Testamentsvollstrecker, die annehmen, sie hätten auch in Spanien volle Handlungsbefugnis, scheitern in der Praxis an Bank, Notar und Grundbuch. Die tatsächlichen Grenzen der Verfügungsmacht müssen frühzeitig geprüft und dem deutschen Finanzamt mitgeteilt werden.

04

Erben werden zu spät in die spanischen Pflichten eingebunden.

Da die Erbschaftsteuererklärung Sache der Erben ist, müssen diese koordiniert und informiert werden — idealerweise vom ersten Tag der Abwicklung an, nicht als Nachschritt.

Testamentsvollstreckung richtig einordnen

Eine in Deutschland angeordnete Testamentsvollstreckung wird in Spanien nicht automatisch anerkannt. Unser Leitfaden zur Erbschaft in Spanien ordnet auch diesen Sonderfall ein.

Wenn deutsche Vollstreckung auf spanisches Vermögen trifft

Regelmäßig begleiten wir Testamentsvollstrecker und Erben, die auf spanisches Nachlassvermögen treffen, ohne dass die deutsche Vollstreckerstellung dort automatisch gilt. Für diese Fälle klären wir die Handlungsbefugnisse und koordinieren mit Notar und Behörden vor Ort.

Der deutsche Testamentsvollstrecker hat in Spanien keine automatische Vollmacht

Wenn ein Erbfall mit Spanien-Bezug zu klären ist, ordnen wir die Handlungsbefugnisse ein und koordinieren die Abwicklung vor Ort.

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