Was deutsche Arbeitgeber 2026 beachten müssen
Beschäftigt ein deutsches Unternehmen einen Mitarbeiter im Home-Office in Spanien, greifen zwei Regelwerke gleichzeitig: das spanische Telearbeitsgesetz RD 28/2020 zur vertraglichen Ausgestaltung – und seit September 2025 ein verschärfter Kontrollrahmen der spanischen Arbeitsinspektion.
Was der neue ITSS-Kontrollplan 2025–2027 verändert
Der im August 2025 beschlossene und im September 2025 veröffentlichte Strategische Plan der Arbeits- und Sozialversicherungsinspektion (ITSS) 2025–2027 rückt internationales Home-Office und die Kontrolle der Arbeitszeit ausdrücklich in den Fokus. Ein digitales, manipulationssicheres Zeiterfassungssystem wird erwartet – Excel-Listen oder WhatsApp-Nachweise gelten nicht mehr als ausreichend. Der Plan sieht zudem den Aufbau eines forensischen IT-Labors zur digitalen Beweissicherung sowie verstärkten Datenabgleich mit der Steuerbehörde vor; beim Einsatz biometrischer Zeiterfassungssysteme (Fingerabdruck, Gesichtserkennung) gelten wegen des Datenschutzes zusätzliche Einschränkungen, ein pauschales Verbot besteht jedoch nicht in jedem Fall.
Warum die A1-Bescheinigung kein Freifahrtschein ist
Eine A1-Entsendebescheinigung ist für klassische, zeitlich begrenzte Entsendungen gedacht – nicht für dauerhafte Home-Office-Konstellationen. Wird sie dafür zweckentfremdet, haftet der deutsche Arbeitgeber für die eigentlich in Spanien geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. Ein Home-Office-Mitarbeiter in Spanien muss vom ersten Arbeitstag an bei der spanischen Sozialversicherung angemeldet werden; das ist unabhängig von der einkommensteuerlichen 183-Tage-Regelung des Arbeitnehmers zu beurteilen.
Was für die vertragliche Ausgestaltung gilt
Nach RD 28/2020 ist Telearbeit freiwillig und bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, sobald mindestens 30 % der Arbeitszeit regelmäßig aus der Ferne erbracht wird. Diese muss unter anderem Arbeitsmittel, Kostenerstattung, Arbeitszeiten und das Recht auf digitale Abschaltung regeln; die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nach RDL 8/2019 gilt unverändert fort. Plant der Arbeitnehmer zusätzlich, das spanische Sonderregime für Zugezogene (die sogenannte „Ley Beckham“) mit pauschal 24 % Steuersatz zu beantragen, ist der Antrag (Modelo 149) innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung bei der Sozialversicherung zu stellen – Voraussetzung ist zudem, in den fünf Steuerjahren vor dem Umzug nicht in Spanien steuerlich ansässig gewesen zu sein.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle arbeits- oder sozialversicherungsrechtliche Beratung. Für die rechtssichere Gestaltung von Home-Office-Verhältnissen in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.
