Meldepflicht für Auslandsvermögen in Spanien
Wer in Spanien steuerlich ansässig wird, etwa nach einem Umzug im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf, übersieht häufig eine Pflicht, die nichts mit der spanischen Immobilie selbst zu tun hat, sondern mit dem Vermögen im Herkunftsland: die Meldepflicht für Auslandsvermögen, das Modelo 720.
Wer melden muss und was zu melden ist
Steuerlich in Spanien ansässige Personen müssen dem spanischen Finanzamt jährlich Vermögen im Ausland melden, wenn der Wert in einer von drei Kategorien 50.000 Euro übersteigt: Bankkonten, Wertpapiere und Anteile, sowie Immobilien. Die Schwelle gilt für jede Kategorie einzeln, nicht für die Summe aller drei. Wer also beispielsweise ein deutsches Bankkonto mit 40.000 Euro und ein Wertpapierdepot mit 60.000 Euro hält, muss allein wegen des Depots melden. Die Erklärung ist jährlich bis zum 31. März für das Vorjahr abzugeben.
Warum das frühere Sanktionssystem für unionsrechtswidrig erklärt wurde
Bis 2022 drohten bei verspäteter oder fehlerhafter Meldung Bußgelder von bis zu 5.000 Euro pro fehlendem Datum, ohne Verjährung, sowie eine Besteuerung nicht gemeldeter Werte als fiktiver Vermögenszuwachs mit einem Zuschlag von 150 Prozent. Der Europäische Gerichtshof erklärte dieses Sanktionssystem am 27. Januar 2022 für unionsrechtswidrig, da es die Kapitalverkehrsfreiheit unverhältnismäßig einschränkte.
Die heutige Rechtslage
Mit der Ley 5/2022 wurde das Sanktionssystem an das allgemeine Steuerverfahrensrecht angepasst. Die Meldepflicht selbst besteht weiterhin unverändert, nur die Sanktionen bei Verstößen sind seither proportional und folgen dem allgemeinen Bußgeldrahmen, nicht mehr den früheren Pauschalbeträgen. Wer in der Vergangenheit noch nach dem alten, für unionsrechtswidrig erklärten System mit einem Bußgeld belegt wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückforderung prüfen lassen. Die genauen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und Fristen hierfür sind komplex und sollten im Einzelfall geprüft werden.
Warum das für Immobilienkäufer relevant wird
Die Meldepflicht betrifft nicht die spanische Immobilie selbst, sondern greift, sobald jemand aufgrund seines Lebensmittelpunkts, etwa durch mehr als 183 Tage Aufenthalt im Jahr, steuerlich in Spanien ansässig wird. Wer einen Umzug nach Spanien plant, etwa im Anschluss an einen Immobilienkauf, sollte deshalb frühzeitig prüfen lassen, welches im Herkunftsland gehaltene Vermögen unter die Meldepflicht fällt, statt diese Frage erst nach der ersten spanischen Steuererklärung zu klären.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Für eine Prüfung Ihrer konkreten Meldepflichten in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei mit integrierter steuerlicher Kompetenz zur Verfügung.
