Zwangsvollstreckung in Spanien

Aktualisiert am: 23 September, 2026

Zwangsvollstreckung eines deutschen Arrestbefehls gegen eine spanische Immobilie

Ein deutscher Arrestbefehl — die vorläufige Sicherung einer Geldforderung vor dem eigentlichen Vollstreckungstitel — lässt sich gegen eine spanische Immobilie des Schuldners als Verfügungsverbot (anotación preventiva) ins Grundbuch eintragen, gestützt auf die EU-Verordnung 1215/2012 ohne gesondertes Exequaturverfahren.

Der Antrag ist beim Gericht am Lageort der Immobilie zu stellen; nach Prüfung verfügt das Gericht die Grundbucheintragung, wofür die Dokumentensteuer anfällt. Zu beachten: Ein deutscher Arrestbefehl ist nach § 929 Abs. 2 ZPO binnen eines Monats zu vollziehen — eine Frist, die angesichts der Auslastung der spanischen Gerichte oft eng wird und frühzeitiges Handeln erfordert.

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Sicherung Ihrer Forderung gegen spanisches Immobilienvermögen stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.

Veröffentlicht am: 30 Sep., 2019