die 5-Jahres-Frist und die Alternative Zahlungsklage
Ein deutscher Vollstreckungstitel, aus dem in Spanien noch nicht vollstreckt wurde, lässt sich nach Ablauf von 5 Jahren nicht mehr direkt vollstrecken.
Das ist aber kein Grund, auf die Forderung zu verzichten: Statt der Zwangsvollstreckung lässt sich eine erstinstanzliche Zahlungsklage in Spanien einreichen — der Verfahrensunterschied ist gering, da auch die reguläre Vollstreckung eines ausländischen Titels richterlich entschieden werden muss.
Eine wichtige Ausnahme von der 5-Jahres-Frist gilt für familienrechtliche Unterhaltsansprüche, bei denen jede einzelne fällige Rate ihre eigene Frist läuft.
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Ihre Forderung in Spanien stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.
