Kauf und Übertragung
Auf den Balearen und den Kanarischen Inseln ist der Kauf eines Nutzungsrechts an einem Bootsliegeplatz (amarre/atraque) in einem Hafen oder Club Náutico verbreitet. In Katalonien, etwa in Empuriabrava, werden zudem Immobilien mit privatem Liegeplatz verkauft; in Andalusien ist die Übertragung notariell zu beurkunden und bedarf der Zustimmung der Hafenbehörde.
Wie die Übertragung rechtlich abläuft
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Wie beim spanischen Immobilienkauf kann auch das dingliche Nutzungsrecht am Liegeplatz privatschriftlich übertragen werden. Auf den Balearen regelt Art. 70 des Hafengesetzes 10/2005 die Abtretung des Nutzungsrechts: Der privatschriftliche Vertrag muss der Hafenbehörde gemeldet werden, die anfallenden Steuern müssen beglichen sein, der Verkäufer muss im Hafenregister als Nutzungsberechtigter geführt sein, und der Hafenbetreiber kann bis zu 1 % des Kaufpreises als Gebühr erheben. In Andalusien ist dagegen nach Art. 26.1 b) i. V. m. Art. 39.2 des Hafengesetzes 21/2007 eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Welche Steuern anfallen
Ist der Verkäufer ein Unternehmen (etwa eine spanische SL), fallen 21 % IVA auf Mallorca bzw. 7 % IGIC auf den Kanaren an, zusätzlich 1,5 % Dokumentensteuer auf Mallorca bzw. 1 % auf Teneriffa. Ist der Verkäufer eine Privatperson, zahlt der Käufer stattdessen Grunderwerbsteuer statt Umsatzsteuer – auf Mallorca 8 % bis 400.000 € Kaufpreis, auf Teneriffa 6,5 %. Ist der Verkäufer nicht in Spanien steuerlich ansässig, muss der Käufer zusätzlich 3 % Nichtresidentensteuer (Art. 25 LIRNR) einbehalten und binnen 30 Tagen an die spanische Finanzbehörde abführen.
Der Kauf eines Bootsliegeplatzes ist damit eine rechtlich und steuerlich anspruchsvolle Angelegenheit, bei der Vertragsgestaltung und Kaufpreisbemessung im Einzelfall geprüft werden sollten. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Für die Abwicklung Ihres Liegeplatzkaufs oder -verkaufs stehen wir Ihnen als deutsch-spanische Kanzlei zur Verfügung.
