Selbstständige – Autónomos in Spanien
Leistungen bei Einstellung der Tätigkeit (COVID)
Aktuell 05.02.2021
Nach der Verabschiedung des Königlichen Gesetzesdekrets 2/2021 über die Verstärkung und Konsolidierung der sozialen Maßnahmen zur Verteidigung der Beschäftigung am 26. Januar 2021 erwägt die Regierung die Gewährung von Beihilfen für Selbstständige.
I. Sonderleistungen
Die Verordnung sieht folgende Sonderleistungen für Selbstständige vor:
Außerordentliche Beihilfe für die Einstellung der Tätigkeit für Selbstständige, die von einer vorübergehenden Einstellung der Tätigkeit infolge eines Beschlusses der zuständigen Behörde als Maßnahme zur Virenbekämpfung betroffen sind.
Um diese Beihilfe erhalten zu können, müssen die Selbstständigen folgende Anforderungen erfüllen:
Anforderungen
- Vor dem 1. Januar 2021 dem RETA (Sondersystem der Sozialversicherung für Selbstständige) / RETM (Sondersystem für Seeleute) angeschlossen zu sein.
- Auf dem Laufenden der Sozialversicherungsbeiträge zu sein, wobei eine Frist von 30 Kalendertagen eingeräumt wird, um die fälligen Beiträge zu zahlen.
Der Betrag beläuft sich auf 50 % der Mindestbeitragsgrundlage für die ausgeübte Tätigkeit, die bei kinderreichen Familien 20 % erhöht werden kann. Bei zwei oder mehr Personen, die bis zum ersten Grad der Blutsverwandtschaft oder Verwandtschaft miteinander verwandt sind, und Anspruch auf die Leistung haben, verringert sich diese auf 40 % pro Person. Z. B. bei einem Ehepaar, wenn beide selbstständig sind, erhält jeder Partner 40 % anstatt 50 %.
Der Anspruch darauf entsteht ab dem Tag, der auf den Erlass der von der zuständigen und entsprechenden Behörde erlassenen Maßnahme zur Einstellung der Tätigkeit folgt.
Dafür muss der Antrag innerhalb von 21 Kalendertagen nach Inkrafttreten der Vereinbarung oder des Beschlusses eingereicht werden. Außerdem wird die Beihilfe bis zur Aufhebung der Maßnahmen erhalten, d. h. maximal 4 Monate bis zum 31. Mai 2021, falls die Maßnahmen bis dahin nicht aufgehoben werden. Außerdem hat der Bezug der Leistung während der notwendigen Zeit keinen Einfluss auf die Zeiten künftiger Beihilfen bei Tätigkeitseinstellung.
Während der Zeit, in der die Tätigkeit eingestellt ist, muss der Selbstständige weiterhin im entsprechenden Sondersystem der Sozialversicherung angemeldet sein und ist von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit, und zwar vom ersten Monat nach der Entscheidung der zuständigen Behörde, die Tätigkeit einzustellen, bis zum letzten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Maßnahme aufgehoben wird (Höchstdatum: 31.05.2021). Obwohl keine Pflicht zur Beitragszahlung besteht, wird dieser Zeitraum der Befreiung vom Gesetzgeber als gezahlt verstanden.
Diese Beihilfe kann mit dem Entgelt aus der Arbeit als Arbeitnehmer vereinbar sein, sofern es das 1,25-fache des Mindestlohns nicht übersteigt, jedoch nicht mit der Ausübung einer anderen selbstständigen Tätigkeit, dem Einkommen aus dem betroffenen Unternehmen oder einer anderen Sozialversicherungsleistung, es sei denn, letztere wurde bezogen, weil sie mit der Ausübung der durchgeführten Tätigkeit vereinbar war.
In diesem Punkt, wenn es sich um die Sonderregelung für Seeleute handelt, wird die Beihilfe auch nicht mit der Beihilfe für die Lahmlegung der Flotte vereinbar sein.
Die Selbstständigen, die diese im vorherigen Königlichen Gesetzesdekret genehmigte Beihilfe erhielten, werden sie in der neuen Verordnung erweitert sehen.
II.
Beendigung einer mit der Selbstständigkeit vereinbaren Tätigkeit:
Voraussetzungen:
- Dem RETA (Sondersystem der Sozialversicherung für Selbstständige) / RETM (Sondersystem für Seeleute) angeschlossen und eingetragen zu sein.
- Eine Mindestbeitragszeit gemäß der folgenden Tabelle zurückgelegt zu haben: mindestens 12 Monate Beiträge.
Beitragszeitraum – Monate Schutzzeitraum – Monate 12-17 4 18-23 6 24-29 8 30-35 10 36-42 12 43-47 16 48 und mehr 24 - Das ordentliche Alter für den Anspruch auf eine beitragsabhängige Altersrente noch nicht erreicht haben.
- Bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge auf dem Laufenden zu sein.
- Im ersten Halbjahr 2021 eine Minderung des steuerpflichtigen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit von mehr als 50 % desjenigen des zweiten Halbjahres 2019 nachzuweisen. Und in der ersten Hälfte des Jahres 2021 kein zu versteuerndes Nettoeinkommen von mehr als 7.980 € erzielt haben.
Anders als bei der bisherigen Leistung müssen Selbstständige, die diese Leistung beziehen, weiterhin alle entsprechenden Beiträge zahlen.
Die Leistung kann mit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer vereinbar sein, wenn das Einkommen aus dieser und das steuerpflichtige Nettoeinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit das 2,2-fache des Mindestlohns nicht übersteigt, wobei der Betrag 50 % der entsprechenden Mindestbeitragsgrundlage beträgt.
III.
Beendigung der Tätigkeit aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen für die bisherige Leistung:
Voraussetzungen:
- Vor dem 1. April 2020 registriert und auf dem neuesten Stand bei der Zahlung von Beiträgen zum RETA ODER RETM sein.
- Kein zu versteuerndes Nettoeinkommen aus selbstständiger Tätigkeit im ersten Halbjahr 2021 von mehr als 6.650 € haben.
- Nachweis im ersten Halbjahr 2021 von steuerlich relevanten Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, die niedriger sind als im ersten Halbjahr 2020.
Die Höhe der Leistung beträgt 50 % der entsprechenden Mindestbeitragsgrundlage. Während des Leistungsbezugs muss der Selbstständige in dem entsprechenden Sondersystem angemeldet bleiben und ist von der Beitragspflicht befreit.
Bei dieser Gelegenheit kann der Bezug dieser Beihilfe nicht mit dem Entgelt aus der Arbeit als Arbeitnehmer in Einklang gebracht werden, es sei denn, dieses Einkommen liegt unter dem 1,25-fachen des Mindestlohns. Diese ist auch nicht mit der Ausübung einer anderen selbstständigen Tätigkeit, mit dem Bezug von Einkünften aus einem Unternehmen oder mit Leistungen der Sozialversicherung vereinbar, außer in Fällen, in denen Vereinbarkeit besteht.
Eine der Voraussetzungen für diese Leistung ist die Beitragspflicht für die Beendigung der Tätigkeit, wenn der Selbstständige für diese Tätigkeit keine Beiträge zahlt, ab dem Monat, der auf das Ende des Monats folgt, in dem der Bezug der Beihilfe endet.
IV. Außerordentliche Abgangsentschädigung für Saisonarbeiter:
Richtet sich an jene Selbstständigen, die in den Jahren 2018 und 2019 nur für mindestens 4 Monate und maximal 6 Monate in jedem der Jahre gearbeitet haben. Das heißt, wenn Sie in einem Sozialversicherungssystem registriert waren, darf diese Registrierung zwischen 2018 und 2019 120 Tage nicht überschreiten.
Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Leistung:
- Mindestens 4 Monate und maximal 6 Monate im Jahr 2018 und 2019 als Selbstständiger im RETA oder RTM registriert gewesen sein.
- Für einen Zeitraum von nicht mehr als 60 Kalendertagen im ersten Semester 2021 als Selbstständiger registriert oder der Registrierung als solcher gleichgestellt gewesen zu sein.
- In der ersten Hälfte des Jahres 2021 kein steuerlich zu berücksichtigendes Nettoeinkommen von mehr als 6.650 € haben.
- Auf dem Laufenden der Sozialversicherungsbeiträge zu sein.
Die Höhe der Leistung beträgt 70 % der entsprechenden Mindestbeitragsgrundlage und kann ab dem 1. Februar für einen Zeitraum von 4 Monaten bis zum 31. Mai 2021 bezogen werden. Während dieser Zeit besteht keine Beitragspflicht.
Inkompatibilitäten:
- Die selbstständige Tätigkeit und alle Sozialversicherungsleistungen, die der Begünstigte erhalten hat, es sei denn, es besteht eine Vereinbarkeit.
- Eine selbständige Tätigkeit und der Bezug von Einkünften aus dem Unternehmen, dessen Tätigkeit von der Schließung betroffen ist, wenn die im ersten Halbjahr 2021 bezogenen Einkünfte 6.650 € übersteigen.